§ 7 Rechnungslegung
1Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
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EAAAJ-26114