KTFG § 6

§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht [1]

1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

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EAAAJ-26114

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1144) mit Wirkung v. .