KTFG § 6
§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht [1]
1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-26114
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1144) mit Wirkung v. .