KTFG § 2a

§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie [1]

1Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom (BGBl I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. 2Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. 3Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:

  1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

  2. Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,

  3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,

  4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder

  5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.

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EAAAJ-26114

1Anm. d. Red.: § 2a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1144) mit Wirkung v. .