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Arbeitshilfe - Stand: 28.01.2025

Verschmelzung einer Personengesellschaft mit einer anderen Personengesellschaft: Verschmelzungsvertrag – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Verschmelzung einer Personengesellschaft mit einer anderen Personengesellschaft: Verschmelzungsvertrag

Bei der Verschmelzung zur Aufnahme wird das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen (§ 2 Nr. 2 UmwG). Sie kann auch zwischen Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen erfolgen. Die Verschmelzung hat zwingend die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung zur Folge.

Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung der Anteilseigner der beteiligten Gesellschaften. Der entsprechende Beschluss ist notariell zu beurkunden und kann nur in einer Versammlung der Gesellschafter gefasst werden (§ 13 UmwG). Bei Personengesellschaften müssen dem Verschmelzungsbeschluss auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht eine Mehrheitsentscheidung ausreichen lässt (§ 43 Abs. 2 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag zur Aufnahme einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft bzw. der entsprechende Vertragsentwurf sowie der Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG) sind den Gesellschaftern der an dieser Umwandlung beteiligten Gesellschaften spätestens zusammen mit der Einberufung der jeweiligen Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts kann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem durch notariell zu beurkundende Erklärungen zustimmen oder sämtliche Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften zur Geschäftsführung berechtigt sind (§ 41 UmwG). Vertrag oder der Vertragsentwurf sind nach den §§ 9-12 UmwG durch besondere Verschmelzungsprüfer zu prüfen, wenn ein Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften dies innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zuleitung der erforderlichen Unterlagen verlangt (§ 48 UmwG). Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften – nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG auch die GbR), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 3 UmwG). Das folgende Vertragsmuster bezieht sich auf die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften (§§ 245 UmwG).

Die Verschmelzung setzt den Abschluss eines notariell zu beurkundenden Vertrages voraus (§ 6 UmwG). Die Geschäftsführer jeder der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die Verschmelzung bei dem für ihre Gesellschaft jeweils zuständigen Registergericht zur Eintragung anzumelden.

Sie haben der Anmeldung die Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG sowie die nach § 17 UmwG erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Verschmelzung wirksam.

Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die ihre Ansprüche innerhalb von x sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur dann zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.

Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (§ 19 UmwG).

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