Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind ebenso wie die Pauschalen für Dienstreisen in der Regel nicht zu kürzen; auch wenn Familienheimfahrten von wechselnden Orten aus angetreten werden, kann wöchentlich nur eine Fahrt an erkannt werden
Leitsatz
1. Bei den in Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1975 vorgesehenen Beträgen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um Pauschbeträge, die nur in den Fällen nicht anzuwenden sind, in denen sonst eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung eintreten würde (Aufgabe der Rechtsprechung;
BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26). Letzteres ist bei Binnenschiffern nicht deswegen anzunehmen, weil sie sich auf dem Schiff selbst beköstigen.
2. Aufwendungen eines Binnenschiffers für Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen von den - gegebenenfalls unterschiedlichen - Schiffsanlegestellen zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich mit 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Werden in der Woche mehrere Familienheimfahrten unternommen, so kann die Fahrt mit der größten Entfernung berücksichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 302 OAAAA-91704
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