Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Steuerung alternativer Kommunikationspfadnutzung in einer mobilen Kommunikationsvorrichtung (europäisches Patent)“ – zum verspäteten Vorbringen von Anträgen - mit der Änderung von Hilfsanträgen angestrebte Anspruchsfassung stellt neues Verteidigungsmittel dar – keine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs - Beklagte hat Verspätung nicht genügend entschuldigt
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 819 180 (Streitpatent), das auf die Anmeldung vom 23. November 2006 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Prioritäten aus den Anmeldungen US 772789 P vom 13. Februar 2006 und US 440345 vom 24. Mai 2006 in Anspruch. Die Anmeldung ist als EP 1 819 180 A2 veröffentlicht worden, der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. September2015 veröffentlicht.
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