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BPatG Urteil v. - 6 Ni 6/22 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "Mehrklinken-Gesperre mit Rasthaken" – fehlende Patentfähigkeit – mangelnde Neuheit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 358 958 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Mehrklinken-Gesperre mit Rasthaken“, das auf die internationale Patentanmeldung PCT/DE2009/001726 vom 3. Dezember 2009 zurückgeht. Diese wurde am 24. August 2011 als WO 2010/066240 A1 veröffentlicht und beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10 2008 061 524 vom 10. Dezember 2008. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 50 2009 014 482.2 geführt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:041022U6Ni6.22EP.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-25922

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