1. Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu vermeiden.
2. Eine aktuelle Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 GmbHG kann verlangt werden, wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2578 Nr. 45 DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 41 GmbH-StB 2022 S. 378 Nr. 12 GmbH-StB 2022 S. 379 Nr. 12 GmbHR 2022 S. 1197 Nr. 22 GmbHR 2022 S. 1200 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2022 S. 3084 ZIP 2022 S. 2066 Nr. 41 DAAAJ-25916
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