1. § 2 Abs 2 S 1 DbAG (juris: AusglBGG), ordnet für den Fall, dass für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente bestand, an, dass der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Abs. 1 mindestens in der Höhe erbracht wird, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungseilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte. Nach § 2 Abs 2 S 2 DbAG gilt dies nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.
2. Die Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich stellt keine einkommensabhängige Leistung dar, so dass der Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X nicht eröffnet ist.
3. Bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der §§ 45 und 48 SGB X ist abzustellen allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
Fundstelle(n): OAAAJ-25908
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