Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 30. September 2018 einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstelle des bereits gewährten Darlehens anerkannt und die Klägerin ihrerseits diesen ursprünglich auch für die Zeit vom 16. August 2017 bis zum 21. Mai 2018 geltend gemachten Anspruch nicht weiterverfolgt hat, steht nur noch die Umwandlung von darlehensweisen Leistungen in einen Zuschuss für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 (Berufung der Klägerin) sowie vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Juli 2018 (Berufung des Beklagten) in Streit.
Fundstelle(n): BAAAJ-25879
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