Leitsatz
1. Aufgrund von § 193 Abs.1 AO 1977 kann eine Außenprüfung auch angeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige nur geringe Gewinne erzielt hat und hierüber keine Unterlagen oder Aufzeichnungen besitzt. In die Prüfung können alle Steuerarten einbezogen werden, für die die betrieblichen Verhältnisse Bedeutung haben können. Im Rahmen dieser Steuerarten können auch alle sonstigen für die Besteuerung wesentlichen Umstände mitgeprüft werden.
2. Bei Anordnung der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 muß für das FA feststehen, daß der Steuerpflichtige tatsächlich in der in § 193 Abs.1 AO 1977 beschriebenen Weise tätig war. Für die Prüfung genügt es nicht, daß beim Ehegatten des Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchgeführt wird.
3. Ob ein Aufklärungsbedürfnis i.S. von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 besteht, ist von den Steuergerichten zu überprüfen. Ein solches Bedürfnis ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, daß der Steuerpflichtige erforderliche Steuererklärungen nicht, unvollständig oder unrichtig abgegeben hat.
4. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob in diesem Fall eine Außenprüfung zweckmäßig ist. Sie muß hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
5. Prüfungsanordnungen gegen Eheleute können in einer Verfügung zusammengefaßt werden. Zu ihrer Bekanntgabe genügt die Übersendung nur einer Ausfertigung, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen sich gegenseitig zur Empfangnahme im Besteuerungsverfahren ermächtigt haben.
6. Eine Prüfungsanordnung, die eine Außenprüfung "beim Steuerpflichtigen" anordnet, legt damit noch nicht den Ort der Prüfung fest.