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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 35/20

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB VII; Nr 2101 BKV

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (<BKVO> Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v.H.).

Fundstelle(n):
QAAAJ-25861

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