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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 38/21

Gesetze: § 88 SGG; § 99 SGG; § 131 Abs 1 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Umstellung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG keine Klageänderung. § 131 Abs. 1 SGG ist auch dann anzuwenden, wenn sich eine Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erledigt.

2. Hat der Kläger mit seinem Berufungsschriftsatz neue Anträge gestellt, so stellt diese Umstellung der Klage eine Klageänderung dar, die auch im Berufungsverfahren noch erfolgen kann. Ihre Zulässigkeit misst sich an § 99 Abs. 1 und 2 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAJ-25837

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