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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 11 SB 125/18

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 SGB IX; § 2 Abs 1 S 2 SGB IX; § 152 SGB IX; Anl zu § 2 Teil B Nr 3.7 VersMedV; Anl zu § 2 Teil B Nr 13.1 VersMedV; Anl zu § 2 Teil B Nr 13.2 VersMedV; § 152 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 2 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 2 Abs 1 S 2 SGB IX 2018; § 2 VersMedV; Einzelanlage Teil B Nr 2.1 VersMedV; Einzelanlage Teil B Nr 9.3 VersMedV; Einzelanlage Teil B Nr 17.1 VersMedV

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Frage, ob "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, stellt sich im Rahmen von Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV überhaupt nur, wenn eine schwere psychische Störung vorliegt.

2. Zur Auslegung der Begriffe "leichte", "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

3. Eine Frau kann nach Genital-Operation (Mann zu Frau) regelmäßig nicht nach Teil B Nr 13.1 und Nr 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV einen Einzel-GdB für den Verlust des Penis mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa und den Verlust beider Hoden beanspruchen. Denn der Verlust des Penis mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa bzw der Verlust beider Hoden bzw das Nichtvorhandensein dieser ist für eine Frau kein Körper- und Gesundheitszustand, der von dem für das Lebensalter typischen Zustand - einer durchschnittlichen Frau - abweicht.

Fundstelle(n):
HAAAJ-25812

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