1. Setzt eine Behörde einem Rechtsanwalt zur Vorlage einer Vollmacht für ein Widerspruchsverfahren eine angemessene Frist und kündigt die Verwerfung oder Zurückweisung des Widerspruchs im Fall der fehlenden Vorlage an, so darf sie, nachdem die Frist verstrichen ist, den Widerspruch verwerfen. Zu einer Nachfrage, Nachfristsetzung oder dergleichen mehr ist sie nicht verpflichtet.
2. Welche Frist angemessen ist, kann nicht abstrakt und generell bestimmt werden, sondern hängt von dem konkreten Einzelfall ab.
3. Die Anforderung einer Vollmacht muss nicht begründet werden. (Rn.29)
4. Nach Erlass eines Widerspruchsbescheids wird der Mangel einer fehlenden Vollmacht durch eine nachträglich vorgelegte Vollmacht nicht geheilt.
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Fundstelle(n): CAAAJ-25805
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