1. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse, wenn in der Hauptsache der zweitangegangene Rehaträger, hier der Sozialhilfeträger, zu Leistungen nach dem SGB V verurteilt wurde und die beigeladene Krankenkasse insoweit aufgrund der auch ihr gegenüber wirkenden Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch zu den Anspruchsvoraussetzungen - hier des § 33 SGB V - mit einem Erstattungsanspruch durch den Sozialhilfeträger rechnen müsste.
2. Ein Therapiedreirad, dass dem Erfolg einer Krankenbehandlung dient, fällt nicht unter die Eingliederungshilfe nach den §§ 54 SGB XII und § 55 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung, sondern stellt ein Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 SGB V dar (siehe hierzu -, juris)
Fundstelle(n): OAAAJ-25801
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