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Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu gefasst. Verbindlichkeiten sind nunmehr grds. mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Dies gilt erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahren. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden. Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.
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Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hat informiert – über die Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten. Wir hatten über diese wichtige Neuerung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in unserer August-Ausgabe 2022 berichtet.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist neu gefasst worden. Verbindlichkeiten sind nunmehr unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Also grundsätzlich mit dem Nennwert. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Nach vielen Jahren gibt es damit in diesem Punkt wieder einen Gleichklang zwis...