Abschnitt 3: Sammlung und Rücknahme
Unterabschnitt 1: Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten [1]
(1) 1Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. 2Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.
(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-25736
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .