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Lohn und Gehalt | Werbung des Arbeitgbers auf privatem Kfz-Kennzeichenhalter des Arbeitnehmers
Das Entgelt, das ein Arbeitnehmer für die Werbung des Arbeitgebers auf seinem privaten Kennzeichenhalter erhält, gehört zum Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Die Klägerin war ein mittelständisches Unternehmen und schloss mit vielen Arbeitnehmern jeweils einen „Mietvertrag Werbefläche“ ab. Danach sollten die Arbeitnehmer einen Kennzeichenhalter mit einem Werbeschriftzug der Klägerin auf ihrem eigenen Kfz anbringen und hierfür jährlich 255 € erhalten. Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Haftungsbescheid gem. § 42d EStG in Anspruch.
Der [i]Zuordnung zum ArbeitsvertragBFH gab dem Finanzamt Recht. Die Einnahmen waren durch das Dienstverhältnis veranlasst und ...