Keine Haftung der ehemaligen Organgesellschaft für nach der insolvenzbedingten Beendigung der Organschaft entstandene Steuern
des ehemaligen Organträgers
Leitsatz
Nach der insolvenzbedingten Beendigung der Organschaft beschränkt sich die Haftung der (ehemaligen) Organgesellschaft für
Steuern des (ehemaligen) Organträgers gemäß § 73 AO auf solche Steuern, die während des Organschaftsverhältnisses rechtlich
entstanden sind. Insoweit ist nicht etwa auf eine „insolvenzrechtliche Begründung” oder „wirtschaftliche Verursachung” des
Steueranspruches abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1953 Nr. 23 DAAAJ-25699
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