1. Ein gepfändetes
Fahrzeug unterliegt bis zur Abmeldung bzw. Außerbetriebsetzung der KFZ-Steuer.
2. Das Hauptzollamt hat bei
einer Pfändung des Fahrzeugs einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung
der Steuerpflicht zugrunde zu legen, wenn die übrigen Voraussetzungen
des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG erfüllt sind. Ein echtes Ermessen
besteht entgegen des Wortlauts nicht.
3. Liegen die Voraussetzung
des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nicht vor, verstößt eine Besteuerung
des Fahrzeugs zwischen Pfändung und Wegnahme des Fahrzeugs und Außerbetriebsetzung
nicht gegen Treu und Glauben und ist der Steueranspruch nicht verwirkt,
selbst wenn die Pfändung durch ein Hauptzollamt wegen rückständiger
KFZ-Steuer erfolgte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 184 Nr. 3 UVR 2023 S. 110 Nr. 4 TAAAJ-25698
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