Abschnitt 6: Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 28 Vollzug [1]
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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ZAAAJ-25696
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .