BattG § 21

Abschnitt 4: Zuständige Behörde

§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde [1]

(1) 1Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn

  1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesystem einrichtet und betreibt,

  2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wiederholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder

  3. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. 3Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird.

(2) 1Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn

  1. der Betreiber des Rücknahmesystems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt,

  2. der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt,

  3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr betreibt oder

  4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht.

2Die zuständige Behörde soll die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn über das Vermögen des Rücknahmesystems das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 3Die Genehmigung eines Rücknahmesystems ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb des Rücknahmesystems eingestellt wurde.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-25696

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .