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BattG § 17

Abschnitt 3: Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 [teilweise außer Kraft:] Kennzeichnung [1]

(1) bis (5) (außer Kraft)

1Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. 12Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl L 313 vom , S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten. [2]

(7) (außer Kraft)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-25696

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) v. 30.9.2025 (BGBl 2025 Nr. 233) tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) v. 25.6.2009 (BGBl I S. 1582) mit Ablauf des 6.10.2025 außer Kraft – hiervon ausgenommen ist § 17 Absatz 6, welcher am 18.8.2026 außer Kraft tritt.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) v. 30.9.2025 (BGBl 2025 Nr. 233) tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) v. 25.6.2009 (BGBl I S. 1582) mit Ablauf des 6.10.2025 außer Kraft – hiervon ausgenommen ist § 17 Absatz 6, welcher am 18.8.2026 außer Kraft tritt.