Abschnitt 2: Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 14 Verwertung und Beseitigung [1]
(1) 1Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. 2Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. 3Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:
65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.
4Dabei ist insbesondere die Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 151 vom , S. 9) vorgegeben ist. 5Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. 6Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. 7Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2) 1Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. 2Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(2a) 1Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur erfolgen
an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder
in geeigneten Behältnissen.
2Satz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190 vom , S. 1, L 318 vom , S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl L 188 vom , S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl L 316 vom , S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl L 201 vom , S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
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ZAAAJ-25696
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .