BattG § 13a

Abschnitt 2: Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen [1]

1Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. 2Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. 3Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 4Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt. 6In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.

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ZAAAJ-25696

1Anm. d. Red.: § 13a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .