Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen Wehrdienst leistenden Sohn; Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft) sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen
Leitsatz
Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres aufgrund seiner Wehrpflicht Wehrdienst leistenden Sohnes können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes die in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Als eigene Bezüge des Sohnes sind der Wehrsold und das Weihnachtsgeld anzusetzen; Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 805 VAAAA-91677
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