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BFH Urteil v. - VI R 67/78 BStBl 1981 II S. 805

Gesetze: EStG 1977 § 33a Abs. 1EStG 1977 § 33 Abs. 2LStDV 1975 § 3 Abs. 2

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen Wehrdienst leistenden Sohn; Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft) sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen

Leitsatz

Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres aufgrund seiner Wehrpflicht Wehrdienst leistenden Sohnes können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes die in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Als eigene Bezüge des Sohnes sind der Wehrsold und das Weihnachtsgeld anzusetzen; Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 805
VAAAA-91677

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