BEGTPG § 9

§ 9 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. 3Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) 1Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) 1Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. 2Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. 3Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) 1Der Länderausschuss soll mindestens einmal im halben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. 2Der oder die Vorsitzende des Länderausschusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.

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MAAAJ-25644