BEGTPG § 8
§ 8 Länderausschuss
1Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. 2Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.
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MAAAJ-25644