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NWB Nr. 45 vom

Bindung von Schlussbesprechungen nach Betriebsprüfungen (Teil 2)

Dr. Henning Wenzel

Die tatsächliche Verständigung wird in der Praxis im Rechtsbehelfsverfahren, vor allem aber in der Außenprüfung deutlich zu selten eingesetzt, obgleich mit diesem Rechtsinstitut schnell und endgültig eine Verbindlichkeit hergestellt werden kann. Steuerberater sollten von der tatsächlichen Verständigung daher mehr und gezielter Gebrauch machen.

Notwendigkeit der tatsächlichen Verständigung

[i]Fehlende Bindungswirkung von BesprechungenDie Besprechungen und mündlichen Abreden zwischen Außenprüfer und Steuerberater während einer Schlussbesprechung haben ganz überwiegend keine Verbindlichkeit; bis zur Bescheiderstellung kann das Finanzamt jederzeit von seinen vorhergehenden Aussagen und Einschätzungen abrücken oder abweichen.

Reichweite der tatsächlichen Verständigung

[i]Nicht in die Zukunft gerichtetDie tatsächliche Verständigung entfaltet ausschließlich eine Bindungswirkung für den geprüften Zeitraum bzgl. der geprüften Steuerarten. Sollen die Ergebnisse in die Zukunft transformiert werden, muss im Anschluss eine verbindliche Zusage nach § 204 AO herbeigeführt werden; wichtig sind der zeitlich nahtlose Anschluss und die volle Erfassung aller relevanten Steuerarten.

Voraussetzungen der tatsächlichen Ve...