Gesetze: AO § 392 Abs. 1 und 3AO § 112UStG 1973 § 10 Abs. 1 Satz 2UStG 1973 § 17 Abs. 1 und 2
Zur Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen, wenn die geschuldete Umsatzsteuer später zu berichtigen ist
Leitsatz
1. Die Haftung nach § 112 AO greift auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten nicht zugeflossen wären.
2. Die Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt, soweit die geschuldete Umsatzsteuer wegen Änderung der Bemessungsgrundlage oder Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts zu berichtigen ist. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973 steht dem nicht entgegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 627 TAAAA-91656
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