BGH Urteil v. - VII ZR 895/21

Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Leitsatz

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Gesetze: § 130 Abs 1 BGB, § 145 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 779 BGB, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 21 U 1103/20vorgehend Az: 96 O 37/19

Tatbestand

1Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 7.825,94 €. Mit Vertrag vom beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten am Bauvorhaben M.                               in B.    . Nach Ausführung der Arbeiten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 254.335,77 € netto ab. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung zu und wies als Schlusszahlung einen Betrag in Höhe von 14.538,36 € an.

2Wegen von der Beklagten vorgenommener Kürzungen an abgerechneten Nachtragspositionen widersprach die Klägerin der Schlusszahlung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 14.347,23 € nebst Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € auf. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe zur Erledigung der Angelegenheit an.

3Die Klägerin antwortete mit E-Mail ihres anwaltlichen Vertreters vom , 9:19 Uhr, die Forderung aus der Schlussrechnung belaufe sich mit Ausnahme des Sicherheitseinbehalts noch auf 14.347,23 €. Eine weitere Forderung werde nicht erhoben. Ferner sei der geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe der Anwaltskosten zahlbar und fällig. Mit weiterer E-Mail vom , 9:56 Uhr, erklärten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten, eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin sei noch nicht erfolgt; die E-Mail von 9:19 Uhr müsse daher unberücksichtigt bleiben. Sie könnten derzeit nicht bestätigen, dass mit Zahlung des in dem Schreiben angeforderten Betrags keine weiteren Forderungen erhoben würden.

4Unter dem legte die Klägerin eine Schlussrechnung über eine Restforderung in Höhe von 22.173,17 €. Die Beklagte überwies an die Klägerin am einen Betrag von 14.347,23 € auf die Hauptforderung sowie weitere 1.029,35 € auf die Rechtsanwaltskosten. Mit der Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 7.825,94 € geltend.

5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klageantrag erreichen.

Gründe

6Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

7Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich nach § 779 BGB zustande gekommen sei mit der Folge, dass darüberhinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden seien. Jedenfalls in der E-Mail der Klägerin vom , 9:19 Uhr, habe ein das vorgehende Angebot der Beklagten abänderndes Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB gelegen, welches die Beklagte durch die Anweisung des darin geforderten Betrags, also der Hauptforderung und der Rechtsanwaltskosten, am konkludent angenommen habe. Die Klägerin habe ein entsprechendes Angebot in der E-Mail vom , 9:19 Uhr, mit der nachfolgenden E-Mail vom , 9:56 Uhr, weder wirksam angefochten noch wirksam widerrufen beziehungsweise zurückgenommen. Das Gericht schließe sich der herrschenden Meinung an, wonach eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugehe, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen sei. Insoweit sei bei Geschäftsleuten und Behörden während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang) unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten zu rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger komme es dabei nicht an. Sei davon auszugehen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail um 9:19 Uhr bereits im Sinne des § 130 BGB zugegangen sei, könne die um 9:56 Uhr eingegangene E-Mail keinen wirksamen Widerruf mehr darstellen.

8Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte deren Angebot auch rechtzeitig angenommen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB könnten Anträge unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten sei. Diese Frist setze sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass die übliche Frist für die Annahme eines Angebots zwei bis drei Wochen betrage. Dem stimme das Gericht auch für den vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass die Annahme der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sie aufgrund der zweiten E-Mail der Klägerin vom bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass die Klägerin ihrerseits an dem Vergleichsangebot nicht habe festhalten wollen, könne - auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - weder an der Annahmefrist noch an der Wirksamkeit der Annahme etwas ändern.

II.

9Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

101. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei entgegen der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht mit Gründen versehen.

11Nach dieser Vorschrift bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss es jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage ( Rn. 5, NJW 2019, 1885; Urteil vom - VII ZR 10/11 Rn. 6, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783; Urteil vom - IX ZR 181/05 Rn. 6, NJW-RR 2007, 781 m.w.N.).

12Das Berufungsurteil enthält die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Gründe. Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz beschränkt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht auf das streitige Vorbringen der Parteien, sondern auch auf den vom Landgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt. Diesen Feststellungen des Landgerichts liegt ebenfalls das wechselseitige Vorbringen der Parteien zugrunde, so dass kein Grund ersichtlich ist, die Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu dem jeweiligen Parteivorbringen erster Instanz dahin zu verstehen, dass nur auf den streitig gebliebenen Vortrag der Parteien verwiesen wird. Das Landgericht hat den Streitgegenstand der Klage dahin festgestellt, dass die Klägerin einen restlichen Werklohnanspruch aus einem am geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten am Bauvorhaben M.                           in B.    geltend macht. Dadurch wird der streitgegenständliche Anspruch hinreichend konkretisiert.

132. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Restwerklohnanspruch nicht zusteht. Mit der von der Beklagten am bewirkten Zahlung in Höhe von insgesamt 15.376,58 € (14.347,23 € + 1.029,35 €) ist zwischen den Parteien ein Vergleich des Inhalts wirksam zustande gekommen, dass damit weitere Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag der Parteien vom erloschen sind.

14Die Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom , 9:19 Uhr, wovon das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist, ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mit dem Inhalt unterbreitet, dass weitere Forderungen nicht erhoben würden, wenn die Beklagte einen restlichen Werklohn in Höhe von 14.347,23 € und den Verzugsschaden in Höhe der Rechtsanwaltskosten, die sich unstreitig auf 1.029,35 € belaufen, zahlt. Die Beklagte hat dieses Angebot durch die von ihr am zur Anweisung gebrachte Zahlung in Höhe von insgesamt 15.376,58 € (14.347,23 € + 1.029,35 €) wirksam gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen.

15a) Die Klägerin war an das mit E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom , 9:19 Uhr, unterbreitete Angebot gemäß § 145 BGB gebunden, als dieses von der Beklagten mit der am bewirkten Zahlung stillschweigend angenommen worden ist. Danach ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Klägerin macht nicht geltend, dass der Antrag auf Abschluss des Vergleichs ohne Rechtsbindungswillen erfolgt ist.

16aa) Das Angebot der Klägerin mit E-Mail vom , 9:19 Uhr, auf Abschluss eines Vergleichs ist der Beklagten zu diesem Zeitpunkt gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam zugegangen. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 11, NJW 2019, 1151; Urteil vom - IV ZR 206/13 Rn. 8, NJW 2014, 1010; Beschluss vom - II ZB 15/10 Rn. 15, NJW-RR 2011, 1184). Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

17(1) Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist (vgl. , NZBau 2012, 460, juris Rn. 50; , MMR 2010, 654, juris Rn. 19; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 E-Commerce und Fernabsatzrecht Rn. 24; Holzbach/Süßenberger in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2. Aufl., Abschnitt C Rn. 169; Hoeren/Sieber/Holznagel/Kitz, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn. 101; MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl., § 130 Rn. 18 f.; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 485; Herwig, MMR 2001, 145, 146; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839, 842; Heun, CR 1994, 595, 598). Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am Folgetag (vgl. , juris Rn. 33 ff.; AG Meldorf, Urteil vom - 81 C 1601/10, NJW 2011, 2890, juris Rn. 20 ff.; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 E-Commerce und Fernabsatzrecht Rn. 24; Holzbach/Süßenberger in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2. Aufl., Abschnitt C Rn. 169; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008).

18(2) Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl. Rn. 681; Köhler/Fetzer, Recht des Internet, 8. Aufl. Rn. 181; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 926; Thalmair, NJW 2011, 14, 16; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 228; Glatt, ZUM 2001, 390, 394; BeckOGK BGB/Gomille, Stand: § 130 Rn. 75; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom - 2HK O 9434/01, NJW-RR 2002, 1721, juris Rn. 35).

19(3) Der Streitfall gibt keinen Anlass, die Rechtsfrage umfassend zu entscheiden. Jedenfalls für den nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

20Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen (vgl. zum technischen Ablauf: Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 671; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 925; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 227).

21bb) Der mit E-Mail der Klägerin vom , 9:56 Uhr, erklärte Widerruf des Vergleichsangebots war verspätet. Da das Vergleichsangebot der Klägerin der Beklagten am , 9:19 Uhr, und damit innerhalb üblicher Geschäftszeiten wirksam zugegangen war, konnte die Klägerin dieses um 9:56 Uhr nicht mehr gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen.

22b) Die mit der am geleisteten Zahlung in Höhe von 15.376,58 € erfolgte konkludente Annahme des Angebots seitens der Beklagten ist rechtzeitig gewesen. Eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB ist von der Klägerin unstreitig nicht bestimmt worden. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den gegebenen Umständen sei mit einer Antwort der Beklagten binnen einer Frist von zwei Wochen zu rechnen gewesen. Diese sei durch die binnen sieben Tagen erfolgte Zahlung der Beklagten, der ein Annahmewille zu entnehmen sei, gewahrt worden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

III.

23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:061022UVIIZR895.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2637 Nr. 46
BB 2022 S. 2639 Nr. 46
BBK 7, S. 330
DB 2022 S. 2724 Nr. 46
DStR 2022 S. 15 Nr. 48
GmbHR 2022 S. 1326 Nr. 24
GmbHR 2022 S. 359 Nr. 23
NJW 2022 S. 3791 Nr. 52
NJW 2022 S. 3793 Nr. 52
NJW 2022 S. 8 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2023 S. 777
WM 2023 S. 1032 Nr. 21
ZIP 2022 S. 2301 Nr. 45
YAAAJ-25465