§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,
ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAJ-25429