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BWaldG § 44

Fünftes Kapitel: Schlußvorschriften

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften [1]

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL XAAAJ-25393

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .

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