BWaldG § 4
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-25393