Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt IV: Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe [1]
(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind
privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten
Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden
oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften
oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der
Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die
Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von
Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
Koordinierung des Absatzes;
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-25393
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1050) mit Wirkung v. .