BWaldG § 29
Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III: Forstbetriebsverbände
§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
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XAAAJ-25393