BWaldG § 29

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt III: Forstbetriebsverbände

§ 29 Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

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