BWaldG § 28

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt III: Forstbetriebsverbände

§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis

(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

(2) 1Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. 2Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) 1Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. 2Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. 3Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. 4Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

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XAAAJ-25393