Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III: Forstbetriebsverbände
§ 25 Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß Vorschriften enthalten über:
seinen Namen und seinen Sitz;
seine Aufgabe;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
das Stimmrecht der Mitglieder;
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
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XAAAJ-25393