Zweites Kapitel: Erhaltung des Waldes
Abschnitt II: Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes [1]
(1) 1Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
wieder aufzuforsten oder
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.
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XAAAJ-25393
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1050) mit Wirkung v. .