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Beitragsbescheid | Auf den Adressaten verlagertes Vollzugsrisiko
Es können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers wahrscheinlich nicht aufrechtzuerhalten sein wird.
Das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden ist grds. auf den Adressaten verlagert. Tragen die vom Rentenversicherungsträger getroffenen oder in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z. B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffene...