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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen eines Trauerredners
Mit hatte das Schleswig-Holsteinische zu entscheiden, ob auf die Umsätze des Klägers als Trauerredner der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt. Dabei verneint das FG die Frage, ob ein Trauerredner eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit ausübt, eine Vergleichbarkeit mit ausübenden Künstlern ist nicht gegeben.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen i. S. des UStG zu qualifizieren. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht.
2. Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an.
3. Handelt es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt wird, dann tritt eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjekti...BStBl 2020 II S. 797