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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 2529/21

Gesetze: SGB VI § 43; SGB VI § 102 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wenn prognostisch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen. Beruht die Leistungseinschränkung auf seelischen Leiden, kann eine Besserungsaussicht nicht verneint werden, wenn bisher keine fachärztliche psychiatrische Behandlung erfolgt ist und eine psychotherapeutische Behandlung noch intensiviert werden kann.

Fundstelle(n):
WAAAJ-25363

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