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Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID 19 und Terminverlegung
(1) Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Infektion mit COVID 19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten. (2) Auch im Fall einer andauernden Erkrankung aufgrund einer COVID 19-Infektion ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminwahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft (Bezug: §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO; § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
(1) Ist wie vorliegend ein Mitarbeiter einer bevollmäc...