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Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen (Bezug: § 52a, § 52d FGO).
Durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom (BGBl 2013 I S. 3786) wurde § 52d FGO eingeführt. Diese Regelung entfaltet Wirkung seit dem . Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer S. 840Dokumente ergeben sich aus § 52a FGO. Darüber hinaus sind nach § 52d Satz 2 FGO auc...