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BFH 20.09.2022 II B 3/22 (AdV), StuB 21/2022 S. 838

Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm

(1) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. (2) Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen. (Bezug: § 69 Abs. 3 FGO; § 233a; § 238 Abs. 1 Satz 1; § 240 AO; Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG; § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG).

Praxishinweise

Die Antragstellerin hatte Grunderwerbsteuer betreffende Säumniszuschläge i. H. von 6.045 € bereits bezahlt. Sie hält die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Höhe der Säumniszuschläge für verfass...