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BMF | Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. b–d und f UStG
Zum wurden § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG anwendbar. Vereinfacht ausgedrückt beziehen sich diese Steuerbefreiungen auf bestimmte Leistungen an die Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn die Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union tätig werden. Die Regelung in Buchstabe e befreit dabei solche Leistungen im Inland von der Umsatzsteuer, wenn die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates hier an einer entsprechenden Verteidigungsanstrengung teilnehmen; demgegenüber betrifft die Regelung in Buchstabe f Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates als dem des Bestimmungsmitgliedstaates selbst an einer entsprechenden Verteidigungsanstrengung teilnehmen (vgl. Ges...