1. Stehen die Art. 62 (Nr. 2), 63, 167, 206, 250 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er u. a. im Urteil des Gerichtshofs vom , EN.SA. (C-712/17), ausgelegt wurde, in Verbindung mit dem Neutralitätsgrundsatz einer nationalen Regelung wie der in den Art. 70 (Abs. 1) des Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetzbuch), Art. 1 und Abschnitt V der Tabelle G im Anhang des Arrete royal no 41 fixant le montant des amendes fiscales proportionnelles en matiere de taxe sur la valeur ajoutee (Königlicher Erlass Nr. 41 zur Festlegung der Höhe der proportionalen Steuergeldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer) entgegen, nach der im Fall von Ungenauigkeiten, die anlässlich einer inhaltlichen Prüfung der Buchhaltung festgestellt worden sind, zur Sanktionierung insgesamt oder teilweise nicht erfasster und 1.250 Euro übersteigenden steuerbarer Umsätze der Verstoß mit einer pauschalen, gekürzten Geldbuße von 20 % der geschuldeten Steuer geahndet wird, ohne dass die Vorsteuer, die aufgrund der fehlenden Erklärung nicht in Abzug gebracht worden war, bei der Berechnung der Geldbuße in Abzug gebracht werden könnte, obgleich der in den Tabellen A bis J des Anhangs des Königlichen Erlasses Nr. 41 vorgesehene Kürzungskatalog gemäß Art. 1 Abs. 2 des Erlasses nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die geahndeten Verstöße ohne die Absicht begangen wurden, die Steuer zu hinterziehen oder ihre Hinterziehung zu ermöglichen?
2. Ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige den nach der Prüfung fälligen Steuerbetrag freiwillig entrichtet hat, um die zu geringe Zahlung der Steuer auszugleichen und somit das Ziel zu erreichen, die korrekte Erhebung der Steuer zu gewährleisten, für die Antwort auf die Frage relevant?
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