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EuGH  - C-399/22 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: EUV 1169/2011 Art 26, EUV 1308/2013 Art 76, EUV 543/2011, EUV 952/2013, EUV 1308/2011 Art 76, AEUV Art 3 Abs 5, AEUV Art 21, EUV 1169/2011 Art 9, EGAbk MAR

Rechtsfrage

1. Sind die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1169/2011, 1308/2013, 543/2011 und 952/2013 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat ermächtigen, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der Einfuhren von Obst und Gemüse aus einem bestimmten Land verboten werden, die gegen Art. 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoßen, weil ihr tatsächliches Ursprungsland oder ihr tatsächliches Herkunftsgebiet nicht angegeben ist, insbesondere wenn es sich hierbei um massive Verstöße handelt, die schwer zu überprüfen sind, sobald die Erzeugnisse in das Unionsgebiet gelangt sind?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das durch Beschluss des Rates vom genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits dahin auszulegen, dass für die Anwendung der Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 und von Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 zum einen Marokko das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, und zum anderen die marokkanischen Behörden für die Ausstellung der in der Verordnung Nr. 543/2011 vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen für das in diesem Gebiet geerntete Obst und Gemüse zuständig sind?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist der Beschluss des Rates vom , mit dem dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels genehmigt wurde, mit Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie mit dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung, der u. a. in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen erwähnt wird, vereinbar?

4. Sind die Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 und Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 dahin auszulegen, dass auf der Stufe der Einfuhr sowie des Verkaufs an den Verbraucher auf der Verpackung von Obst und Gemüse, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, nicht Marokko als Ursprungsland genannt werden darf, sondern das Gebiet der Westsahara anzugeben ist?

Einfuhr; Erzeugnis; Gemüse; Obst; Ursprungsland; Verpackung

Fundstelle(n):
SAAAJ-25227

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