1. Der Auszahlungsanspruch entsteht grundsätzlich am , § 114
EStG und wird an Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Arbeitgeber in diesem
Monat ausgezahlt , wobei der Betrag aus dem einzubehaltenden
Lohnsteuerbetrag zu entnehmen ist, § 117 Abs.2 S.2 EStG. Sie unterliegt
grundsätzlich der Besteuerung, § 119 EStG, und die für Steuervergütungen
geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, §
120 Abs.1 EStG.
2. Zwar entstammt die Zahlung faktisch der Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers.
Da sie steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist
(§ 117 Absatz 2 Satz 2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich, sondern dem
steuerlichen Bereich zugeordnet. Die Energiepreispauschale wird daher nicht als
Arbeitslohn betrachtet.
3. Ob der Gesetzgeber ganz bewusst keine Unpfändbarkeit der
Energiepreispauschale angeordnet hat, lässt sich mit den vorhandenen
Materialien nach Ansicht des Gerichts nicht aufklären. Ausschließen lässt sich
das aber auch nicht. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber lieber Gläubiger als
Schuldner entlasten, die ja denselben Preissteigerungen ausgesetzt sind und
auch auf die Einziehung ihrer Außenstände angewiesen sein können.
Fundstelle(n): KAAAJ-25221
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